Statuten

des Modellsegelflugvereins Alp Scheidegg ( MSGAS )

 

  1. Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit

1.1         Unter der Bezeichnung Modellflugverein „Modellsegelflugverein Alp Scheidegg“ (hernach MSGAS) besteht ein Verein nach Massgabe von Art. 60 ff ZGB sowie der vorliegenden Statuten. Er hat seinen Sitz am Wohnort seines jeweiligen Präsidentenes.

Die MSGAS ist Mitglied des Nordostschweizerischen Modellflugverbandes und über diese dem Schweizerischen Modellflugverband (SMV) sowie dem Schweizerischen Aero Club (AeCS) angeschlossen. Diese aktiven Mitglieder der MSGAS gelten, solange die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, als „Aktivmitglieder“ des AeCS nach Ziffer 7a der Statuten desselben.

Die MSGAS ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

  1. Vereinszweck

2.1         Die MSGAS bezweckt die kameradschaftliche Pflege des Modellflugsportes durch ihre Mitglieder. Sie ist insbesondere bestrebt, den Modellflug als Möglichkeit aktiver und schöpferischer Freizeitgestaltung interessierten Jugendlichen näherzubringen und sie darin zu fördern.

2.2         Die MSGAS fördert den Modellflug und verfolgt die Ziele der Modellflugbewegung auf der lokalen Ebene. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder im Sinne des Vereinszweckes gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und im Nordostschweizerischen Modellflugverband.

2.3          Die MSGAS ist Pächterin des Hangsegelfluggeländes auf der Alp Scheidegg, gemäss Pachtvertrag mit der Alpgenossenschaft. Die MSGAS bemüht sich um die Erhaltung des Hangfluggeländes Alp Scheidegg.

  1. Mitglieder

3.1          Mitglied der MSGAS kann jede Person werden, welche sich mit den Vereinszwecken als aktiver Modellflieger identifizieren kann oder als Passiver mit ihnen sympathisiert.

Aktivmitglieder sind Mitglieder, die Modellflugzeuge bauen und/oder fliegen, Passivmitglieder solche, die sich vom aktiven Modellflugsport zurückgezogen haben oder der MSGAS, ohne den Sport auszuüben, als zahlende Mitglieder aus Interesse am Modellflug beigetreten sind. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht und sind durch ihre Zugehörigkeit zur MSGAS nicht automatisch Mitglieder des AeCS. Der Unterschied der beiden Mitgliedschaftsarten erschöpft sich hierin.

Durch seinen Beitritt zur MSGAS verpflichtet sich das Mitglied, kameradschaftlich im Verein mitzuwirken, die vom Verein bzw. von seinem Vorstand erlassenen Reglemente und Weisungen, insbesondere betreffend die Sicherheit des Flugbetriebes und die Rücksichtnahme auf Anwohner, zu befolgen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schaden könnte.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Modellflugsport oder um den MSGAS verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein befreit.

3.2          Gesuche um Mitgliedschaft im MSGAS sind an den Vorstand zu richten. Dieser lädt den Gesuchsteller ein, sich an einer Monatsversammlung vorzustellen und entscheidet provisorisch über das Aufnahmegesuch. Der Entscheid über die definitive Aufnahme provisorisch aufgenommener Mitglieder liegt bei der ordentlichen Generalversammlung. Provisorisch aufgenommene Mitglieder haben während der Dauer des Provisoriums kein Stimmrecht, stehen im übrigen jedoch voll in den Rechten und Pflichten eines Vereinsmitgliedes. Im Falle ihrer Nichtbestätigung durch die Generalversammlung ist ihnen ein allfällig erhobener, einmaliger Eintrittsbeitrag zurückzuerstatten.

Um eine Überbelegung des von ihr betriebenen Modellfluggeländes zu vermeiden, kann der MSGAS die Neuaufnahme von Mitgliedern durch bestimmte, von Zeit zu Zeit festgelegte Wohnsitzvoraussetzungen beschränken. Andererseits ist der MSGAS bestrebt, durch seine Aufnahmepolitik für potentielle Modellflugkameraden möglichst einen „Vereinsnotstand“ zu vermeiden. Der Vorstand setzt sich deshalb in Grenzfällen, wie namentlich in Fällen von Überschneidungen der geographischen Aufnahmevoraussetzungen mit jenen benachbarter Vereine, mit diesen in Verbindung, im Bemühen, einem beitrittswilligen Modellflieger eine Vereinszugehörigkeit zu ermöglichen. Kommt auf diese Weise keine befriedigende Lösung zustande, ist der MSGAS bereit, einem auf Antrag des Beitrittskandidaten gefällten Entscheid des Regionalvorstandes Folge zu leisten.

3.3          Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Präsidenten. Er kann jederzeit erfolgen, doch entbindet er nicht von der Pflicht zur Bezahlung bereits fälliger oder beschlossener Verpflichtungen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens auf den 30. November eines Jahres zugehen, um den Austretenden von seinen finanziellen Verpflichtungen für das folgende Kalenderjahr zu befreien.

3.4          Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung bis zum Jahresende nicht nachkommen, werden automatisch von der Liste der Aktivmitglieder gestrichen. Die Streichung entbindet nicht von der Pflicht zur Erfüllung dieser Verpflichtungen.

3.5          Mitglieder, die die Interessen der MSGAS schädigen, also namentlich in der Ausübung des Modellflugsportes fortgesetzt und in grober Weise gegen gesetzliche oder reglementarische Vorschriften verstossen und solches Verhalten nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht einstellen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Auf Verlangen ist der Ausschluss kurz schriftlich zu begründen. Dem Ausgeschlossenen steht der Rekurs an die ordentliche Generalversammlung zu.

  1. Organisation

Die Organe des MSGAS sind :

–      die Generalversammlung der Mitglieder;

–      der Vorstand

–      die Rechnungsrevisoren

 

 

4.1          Die Generalversammlung

4.1.1       Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus einberufen. Die Einladungen erfolgen durch schriftliche Mitteilung (gewöhnlicher Brief) oder per E-mail an alle Mitglieder unter Angabe der Traktanden.

Anträge auf Ergänzungen der Traktanden können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor dem Versammlungsdatum zugehen. Der Vorstand bringt diese den Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis.

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, in der Regel im ersten Quartal, statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe des Bedürfnisses vom Vorstand, auf Beschluss der Generalversammlung oder auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, einberufen. Im letzteren Falle ist das Begehren um Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand zu stellen. Der Nordostschweizerische Modellflugverband erhält von der Einladung zur Generalversammlung rechtzeitig Kopie. Ebenso erhält er eine Kopie des Jahresberichtes.

4.1.2       Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist und solange wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Die Beschlussfassung erfolgt durch das relative Mehr. Das heisst es zählt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Beschlüsse über Statutenrevisionen, Auflösung des MSGAS, oder deren Vereinigung mit einem anderen Verein, dürfen nur an einer Versammlung gefasst werden, an der wenigstens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind und sie bedürfen der Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.

4.1.3       Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle oder im Falle, wo ein Geschäft die Person des Präsidenten selbst betrifft, vom Vize-Präsidenten geleitet.

Die Beschlüsse der Generalversammlung sind vom Sekretär, im Falle seiner Verhinderung durch ein vom Präsidenten bezeichnetes Mitglied, zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Präsidenten sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Die Verhandlungsordnung wird vom Präsidenten bestimmt, soweit die Versammlung nichts Abweichendes beschliesst.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt. Bei offener Abstimmung wählt die Versammlung erforderlichen Falles zwei oder mehrere Stimmzähler.

Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Dasselbe gilt für Mitglieder mit Bezug auf Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen ihnen und der MSGAS.

4.1.4       Der Generalversammlung stehen folgende, unübertragbare Befugnisse zu:

–      Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;

–      Wahl allfälliger Fachreferenten oder -kommissionen;

–      Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;

–      Déchargeerteilung an die Mitglieder der Verwaltung;

–      Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge, im Rahmen der statuarischen Maxima;

–      Beschlussfassung über einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 500.00 oder wieder-kehrende Ausgaben von mehr als Fr. 200.00;

–      Beschlussfassung über die definitive Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

–      Rekursentscheid über vom Vorstand ausgesprochene Mitgliedschaftsausschlüsse;

–      Beschlussfassung über die Änderung oder Ergänzung der Statuten;

–      Beschlussfassung über die Auflösung der MSGAS;

–      Beschlussfassung über sämtliche Gegenstände, die ihr vom Vorstand zum Entscheid vorgelegt werden.

4.2          Der Vorstand

4.2.1       Der Vorstand besteht aus wenigstens 3 Personen. Ihm gehören an:

–    der Präsident;

–    der Kassier;

–    der Aktuar;

–    Im Falle einer Abwesenheit oder Ausfall eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Vertretung durch das anwesende Mitglied. Die Vertretung dauert bis zur nächsten ordentlichen GV, oder der Rückkehr des entsprechenden Vorstandmitgliedes. Besteht der Vorstand aus 3 Mitgliedern konstituiert der Vorstand die Vertretungsregelung selbst.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder wieder wählbar sind. Während der Amtsdauer neugewählte Vorstandsmitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein, bzw. gelten als bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl gewählt.

4.2.2       Der Vorstand tritt zusammen auf Einladung des Präsidenten, unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden, so oft es die Geschäfte des MSGAS erfordern. Die Einberufung hat ordentlicherweise 7 Tage im voraus zu erfolgen. In dringenden Fällen ist eine Abkürzung der Frist gestattet. Über andere als die traktandierten Geschäfte können gültige Beschlüsse nur einstimmig oder durch nachträgliche Zustimmung sämtlicher Mitglieder gefasst werden.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens drei Fünfteln der Vorstands-mitglieder, sowie des Präsidenten oder des Vize-Präsidenten erforderlich.

Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Schriftliche Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist statthaft, sofern kein Mitglied die mündliche Verhandlung eines Geschäftes verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. Vize-Präsident durch Stichentscheid.

Über Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.

4.2.3       Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz oder diese Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:

–      er setzt die rechtsverbindliche Unterschrift seiner Mitglieder fest und vertritt den MSGAS nach aussen;

–      er vollzieht die Vereinsbeschlüsse;

–      er besorgt die täglichen Geschäfte und führt den MSGAS im Sinne des Vereinszweckes;

–      er beruft die Generalversammlung ein nach Massgabe dieser Statuten und bereitet deren Geschäfte vor;

–      er arbeitet die allenfalls erforderlichen Reglemente aus und legt sie der General-versammlung zur Genehmigung vor.

4.3          Die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich auf eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Die Revisoren prüfen die Rechnungslegung des Vereinskassiers, die Belege und den Kassenbestand und legen dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung vor.

  1. Mittel

5.1          Die finanziellen Mittel der MSGAS bestehen aus :

–      den Jahresbeiträgen der Mitglieder;

–      dem nach Aufnahme eines Mitgliedes fällig werdenden, einmaligen Eintrittsbeitrag;

–      allfälligen, nach Massgabe der Bedürfnisse beschlossenen, ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen;

–      den Reinerträgen von Veranstaltungen;

–      Zuwendungen Dritter.

5.2          Die ordentlichen Mitgliederbeiträge werden von der ordentlichen Generalversammlung in Funktion des Budgets auf Antrag des Vorstandes festgesetzt.

Ausserordentliche Mitgliederbeiträge können nach Massgabe der Bedürfnisse von jeder gültig konstituierten und beschlussfähigen Generalversammlung beschlossen werden.

5.3          Die Höhe des von Neumitgliedern zu entrichtenden, einmaligen Eintrittsbeitrages unterliegt der Beschlussfassung durch die Generalversammlung von Zeit zu Zeit.

5.4          Die jährlichen, finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder (ordentliche und a.o. Mitgliederbeiträge) werden in einem Separaten Tarifreglement geregelt.

Die Eintrittsbeiträge für neue Mitglieder fallen nicht unter die vorstehende Beschränkung, sind aber ebenfalls für Erwachsene und für Lehrlinge/Schüler verschieden hoch anzusetzen.

Sämtliche Beiträge sind innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung durch den Kassier zur Zahlung fällig.

5.5          Für die Verbindlichkeit des MSGAS haftet ausschliesslich deren Vermögen. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

 

  1. Vereinsjahr und Rechnungsabschluss

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr mit welchem auch die Rechnung abzuschliessen ist.

  1. Modellflugplatz / -Gelände

Die Generalversammlung erlässt für die von ihr betriebenen oder regelmässig besuchten Modellfluggelände ein Flugplatzreglement bzw. eine Flugordnung. Dessen Einhaltung ist für die Mitglieder verbindlich und vom Vorstand zu überwachen. In besonderen Fällen trifft der Vorstand von sich aus die als notwendig erachteten Sicherheitsanordnungen.

  1. Monatsversammlung

Die Mitglieder des MSGAS treffen sich einmal im Monat zur Monatsversammlung, dem sogenannten „Höck“. Dieser ist kein Beschlussfassungskörper. Er dient vielmehr der regelmässigen Orientierung der Mitglieder durch den Vorstand über lokale, regionale und nationale Belange des Modellflugwesens, der Vorstellung von Neuerwerbern um die Mitgliedschaft, sowie insbesondere dem Gedankenaustausch und der Pflege der Kameradschaft.

  1. Auflösung

Im Falle der Vereinsauflösung geht das Vereinsvermögen an den Nordostschweizerischen Modellflugverband  über, mit der Auflage, dieses zu verwalten und allfälligen, in der Region  innerhalb von 10 Jahren seit der Vermögensübereignung neu gegründeten Modellflugvereinen nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise à fonds perdu als Starthilfe zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf von 10 Jahren kann der Regionalvorstand anderweitig nach seinem Ermessen über dieses Vermögen verfügen, jedoch stets mit dem Ziel, die Interessen des Modellflugsportes zu fördern.

  1. Inkrafttreten und Statutenänderungen

Die vorstehenden, generalrevidierten Statuten sind dem Regionalvorstand zur Kenntnis gebracht und an der Generalversammlung des MSGAS vom 14. Februar 2020 angenommen worden. Sie ersetzen die bisherigen Statuten mit sofortiger Wirkung.

Statutenänderungen sind, solange der MSGAS Mitglied im Nordostschweizerischen Modellflugverbandes ist, dem Regionalvorstand zu melden.

 

 

Der Präsident                  Der Kassier                     Der Aktuar

Urs Langhart                   Urs Zulliger                     Max Frey